A.
Arbeit
gegen Entgelt im Dienste eines anderen
B.
Arbeitsleistung
bildet Hauptberuf
C.
Arbeitsleistung
innerhalb einer Betriebsstätte
D.
Berufsmäßige
Ausübung der Arbeit
E.
Tätigkeit
gegen Vergütung
A.
ein
Unternehmer mit mindestens zwei Arbeitnehmern
B.
jeder,
der einen anderen als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt
C.
nur
ein Gewerbetreibender im Sinne des § 1 HGB
D.
nur,
wer als Vollkaufmann im Handelsregister eingetragen ist
Arbeitsvertrag: 29
Tage
Betriebsvereinbarung: 28 Tage
Tarifvertrag: 26
Tage
Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage
Winkler hat
Anspruch auf _____ Tage.
A.
Arbeitgeber
und Arbeitnehmern
B.
Arbeitgeber
und Arbeitsgerichten
C.
Arbeitsgerichten,
Arbeitgeber und Arbeitnehmern
D.
Unternehmen
und Gewerbeaufsichtsämtern
A.
Eigentum
B.
Einen
Arbeitsplatz
C.
Freie
Meinungsäußerung
D.
Freiheit
der Person
E.
Pressefreiheit
A.
Prokura
kann nur von einem Kaufmann erteilt werden, Handlungsvollmacht von jedermann
B.
Handlungsvollmacht
kann nur ein Kleingewerbetreibender erteilen
C.
Handlungsvollmacht
kann auch ein Kleingewerbetreibender erteilen, Prokura nicht
D.
Prokurist
kann nur eine geschäftsfähige Person sein, Handlungsbevollmächtigter auch eine
nicht geschäftsfähige Person
E.
Prokura
gilt immer länger als eine Handlungsvollmacht
A.
Prokura
B.
Eine
Sondervollmacht
C.
Eine
Artvollmacht
D.
Eine
Generalvollmacht
E.
Eine
Einzelvollmacht
A.
Die
Prokura wird an zwei oder mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt, die stets
gemeinsam unterzeichnen
B.
Jeder
Prokurist kann allein handeln
C.
Der
Prokurist hat Vollmacht für die gesamten Geschäfte; sie bezieht sich auch auf
die Filialen des Unternehmens
D.
Es
müssen immer Prokurist und Eigentümer gemeinsam unterscheiden
E.
Es
gibt im Unternehmen nur insgesamt 2 Prokuristen
A.
Aufnahme
eines Darlehens
B.
Anstellung
und Entlassung von Angestellten
C.
Bilanz
unterschreiben
D.
Unterschreiben
von Wechseln
E.
Handlungsvollmacht
erteilen
A.
Benutzung
unerlaubter Werbemittel
B.
Eröffnung
eines Handelsbetriebes ohne Prüfungszeugnis der IHK
C.
Falsche
Angaben über die Konkurrenz
D.
Geschäftsausübung
auf eigene oder fremde Rechnung in der Branche des Arbeitgebers ohne dessen
Einwilligung
A.
Ja,
bei fristloser Kündigung
B.
Ja,
wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand geht
C.
Ja,
wenn der Inhalt wahrheitsgemäß negativ ausfiele
D.
Nein,
in keinem Falle
A.
Ein
Mitarbeiter kündigt, weil er eine andere Stelle antreten möchte
B.
Ein
Unternehmer entschließt sich zur Erweiterung seiner Fertigung
C.
Ein
Mitarbeiter hatte einen Betriebsunfall und fällt voraussichtlich für 8 Wochen
aus
D.
Ein
Auszubildender möchte nach Beendigung seiner Ausbildung den Arbeitsplatz
wechseln
A.
Ein
Mitarbeiter kündigt, weil er eine andere Stelle antreten möchte
B.
Ein
Unternehmer entschließt sich zur Erweiterung seiner Fertigung
C.
Ein
Mitarbeiter hatte einen Betriebsunfall und fällt voraussichtlich für 8 Wochen
aus
D.
Ein
Auszubildender möchte nach Beendigung seiner Ausbildung den Arbeitsplatz
wechseln
A.
Die
Kündigung ist wirksam, weil die Anhörung des Betriebsrats nur empfohlen wird,
nicht aber vorgeschrieben ist
B.
Die
Kündigung ist zwar unwirksam, wird aber durch nachträgliche Zustimmung des
Betriebsrats wirksam
C.
Die
Kündigung ist unwirksam und kann auch nicht mehr wirksam erklärt werden, weil
eine Zustimmung des Betriebsrats bei jeder Kündigung zwingend notwendig ist
D.
Die
Kündigung ist unwirksam und kann auch nicht mehr wirksam erklärt werden, weil
eine Anhörung des Betriebsrats bei jeder Kündigung zwingend notwendig ist
E.
Die
Kündigung ist wirksam, weil der Betriebsrat zwar gehört werden sollte, der
Arbeitgeber aber trotzdem rechtswirksam kündigen kann
A.
Eine
fristlose Kündigung ist nur während der Probezeit möglich
B.
Während
der Probezeit muß mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, danach beträgt
die Kündigungsfrist 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende
C.
Eine
Kündigung ist während der Probezeit ohne Grund und ohne Einhaltung einer Frist
möglich. Danach kann jedoch nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden
D.
Dem
Auszubildenden kann nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages überhaupt
nicht mehr gekündigt werden
A.
Rechtzeitig
die Gewerbeaufsichtsbehörde informieren
B.
Rechtzeitig
eine Betriebsversammlung einberufen
C.
Rechtzeitig
eine Massenentlassung bei Gericht beantragen
D.
Rechtzeitig
flüchten
E.
Rechtzeitig
das Arbeitsamt darüber informieren
A.
schwangere
Angestellte
B.
Kandidaten
zur Betriebsratswahl
C.
Auszubildende
nach der Probezeit
D.
57jähriger
Angestellter, seit 5 Monaten im Betrieb
E.
für
Betriebsratsmitglieder
A.
Im
Kündigungsschutzgesetz sind die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer geregelt
B.
Die
Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich
unterschiedlich
C.
Für
Arbeiter und Angestellte bestehen lt. BGB die gleichen Kündigungsfristen
D.
Eine
Frau hat grundsätzlich immer einen besseren Kündigungsschutz als ihr männlicher
Kollege
E.
Zur
erfolgreichen Kündigung reicht das rechtzeitige Absenden des
Kündigungsschreibens (Datum des Poststempels) aus
A.
Ausbildung
B.
Fortbildung
C.
Umschulung
D.
Nichts
von alledem
A.
Umschulung
B.
Ausbildung
C.
Erweiterungsfortbildung
D.
Aufstiegsschulung
E.
Erhaltungsfortbildung
A.
Ausbilden
darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
B.
Auszubildende
einstellen darf jeder voll Geschäftsfähige
C.
Nur
jemand der persönlich geeignet ist, darf Auszubildende einstellen
D.
Ausbilden
darf jeder, der fachlich und persönlich dazu geeignet ist
E.
Um
Auszubildende einstellen zu können muß man auch arbeitspädagogische Kenntnisse
nachweisen
A.
Ausbildungsplan
B.
Ausbildungsrichtlinien
C.
Ausbildungsrahmenplan
D.
Prüfungsordnung
E.
Ausbildungsorganisationsplan
A.
Ein
Jugendlicher wird volljährig
B.
Ein
Jugendlicher wird durch seinen Betrieb zur Kaufmannsgehilfenprüfung angemeldet
C.
Ein
Jugendlicher wird zum Jugendvertreter des Betriebes gewählt
D.
Ein
Jugendlicher trinkt Alkohol im Betrieb
E.
Ein
Jugendlicher wird auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall verletzt
A.
Arbeitsamt
B.
Arbeitsstelle
für betriebliche Berufsausbildung
C.
Bezirksregierung
D.
Gewerbeaufsichtsamt
E.
Industrie-
und Handelskammer
A.
Die
Diskussion über die gemeinsame Arbeit soll die Motivation stärken
B.
Die
Eigeninitiative der Mitarbeiter wird verlangt
C.
Die
Verantwortungsbereitschaft der Mitarbeiter wird vernachlässigt
D.
Auf
langwierigen Konferenzen werden gemeinsam Beschlüsse gefaßt
E.
Es
ist ein gutes Mittel um sicher Entscheidungen zu treffen
A. Management by Exception
B. Management by Objektives
C.
Management
by Delegation
D.
Autoritäre
Führungstechnik
E.
Management
by Interest
A.
Ausbilder
und Auszubildender
B.
Arbeitgeber
und ein Arbeitnehmer
C.
Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften
D.
Arbeitgeber
und Betriebsrat
E.
Arbeitgeber
und Arbeitsamt
A.
Mitbestimmung
bei der Einstellung und Abberufung von Ausbildern
B.
Mitbestimmung
bei der Einstellung leitender Angestellter
C.
Mitbestimmung
bei Unfalluntersuchungen
D.
Mitbestimmung
bei der Personalplanung
E.
Mitbestimmung
bei der Aufstellung des Produktionsprogramms
A.
Ein
Jugendlicher wird volljährig
B.
Ein
Jugendlicher wird durch seinen Betrieb zur Kaufmannsgehilfenprüfung angemeldet
C.
Ein
Jugendlicher wird zum Jugendvertreter des Betriebes gewählt
D.
Ein
Jugendlicher trinkt Alkohol im Betrieb
E.
Ein
Jugendlicher wird auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall verletzt
A.
Betriebsart
B.
Betriebsumsatz
C.
Größe
der im Betrieb vertretenen Gruppen
D.
Zahl
aller im Betrieb Beschäftigten
E.
Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer
A.
Sitzung
des Betriebsrats
B.
Sitzung
des Vorstandes bzw. der Geschäftsleitung
C.
Vom
Betriebsrat einzuberufende Versammlung der Arbeitnehmer eines Betriebs- bzw.
Unternehmens
D.
Zusammenkunft
von Betriebsrat und Jugendvertretung
A.
Alle
Arbeitnehmer des Betriebs
B.
Arbeitgeber
allein
C.
Arbeitgeber
und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
D.
Betriebsratsmitglieder
E.
Im
Betrieb vorhandenen Gewerkschaften
A.
Wöchentlich
B.
Monatlich
C.
Vierteljährlich
D.
Halbjährlich
E.
Jährlich
A.
Ablehnung
eines Zuschusses für ein betriebliches Kantinenessen
B.
Anhebung
der Tantiemen der Aufsichtsratsmitglieder
C.
Entlassung
von Arbeitnehmern wegen Arbeitsmangel
D.
Umstellung
von Zeit- auf Akkordlohn
A.
Auskunft
über Vermögensverhältnisse des Unternehmers
B.
Berechnung
seines Arbeitsentgelts
C.
Beschwerderecht
D.
Darlegung
seiner Leistungsbeurteilung
E.
Einsicht
in die Personalakte
A.
2
Jahre
B.
4
Jahre
C.
6
Jahre
D.
8
Jahre
E.
10
Jahre
A.
Alle
Beschäftigte eines Betriebes
B.
Alle
wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebes
C.
Alle
wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebes, wenn sie volljährig sind
D.
Alle
wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebes, die seit 6 Monaten dem Betrieb
angehören
E.
Alle
wahlberechtigten Beschäftigten eines Betriebes nach Beendigung ihrer Probezeit
A.
Die
tägliche Arbeitszeit beginnt nicht wie früher um 8.30 Uhr, sondern soll in
Zukunft um 8.00 Uhr beginnen
B.
Die
Beschäftigten der Abteilung Einkauf sollen ins Lager versetzt werden
C.
Der
Firmenfuhrpark soll um einen neuen Lieferwagen erweitert werden
D.
Die
Löhne und Gehälter sollen nicht mehr am Monatsende, sondern in Zukunft zum 15.
eines Monat ausgezahlt werden
E.
Der
Abteilungsleiter des Einkaufs soll zum nächsten Jahresbeginn in die
Geschäftsführung versetzt werden
A.
HGB
B.
BetrVG
1952
C.
BGB
D.
Montan-MibestG
E.
MitbestG
A.
Bei
Kapitalgesellschaften muß mindestens ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
vertreten sein
B.
Bei
Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 AN ist der Aufsichtsrat paritätisch
besetzt
C.
Bei
Kapitalgesellschaften der Montanindustrie mit mehr als 1000 Arbeitnehmern ist
dem Vorstand ein sog. Arbeitsdirektor von der Arbeitnehmerseite gleichgestellt
D.
Nach
dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 besteht im Aufsichtsrat eine zweidrittel
Mehrheit der Arbeitgeber
E.
Aktiengesellschaften
benötigen erst ab 1000 AN einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat
A.
Betriebsverfassungsgesetz
von 1972
B.
Montan-Mitbestimmungsgesetz
C.
Betriebsverfassungsgesetz
von 1952
D.
Mitbestimmungsgesetz
von 1976
E.
Betriebsverfassungsgesetz
von 1976